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Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein? Empty Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein?

So 27 Mai 2018, 20:21
Hallo Leutz,

ich hab hierzu bereits verschiede Informationen , welche sich widersprechen, gefunden.
Gibts hier jemanden der konkret sagen kann ob die Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm Maschinen Pflicht ist oder nicht ?

beste Grüße
Frank
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Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein? Empty Re: Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein?

Mo 28 Mai 2018, 10:52
StVZO § 60
4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m; bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich.


Dem Text nach keine Pflicht.
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Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein? Empty Re: Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein?

Mo 28 Mai 2018, 11:45
Wenn das fahrzeug serienmäßig eine kennzei hen beleuchtung hat muss diese auch vorhanden sein und funktionieren. Bei meiner leike chopper hatte ich ein setlichen kennzeichen halter ohne beleuchtung und es gab nie probleme....aber das ist immer so eine sache, ich persönlich finde es mit beleuchtung sogar schöner!
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Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein? Empty Re: Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein?

Mo 28 Mai 2018, 11:58
Dankeschön für die Antworten.
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Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein? Empty Re: Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein?

Mo 28 Mai 2018, 14:56
Der Paragraph 60 der StvzO ist 2008 entfallen, sowie 60a.
Was das wiederum im Klartext heißt, habe ich noch nicht raus gefunden. Fakt ist natürlich, bis BJ 2001 gilt 60 natürlich immer noch.
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Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein? Empty Re: Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein?

Mo 28 Mai 2018, 17:20
Aktueller Gesetzestext:

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf. Die Stempelplakette muss einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. Die Stempelplakette einschließlich Druckstücknummer und Sicherheitscode muss die Anforderungen des Abschnitts B der Anlage 4a erfüllen. Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 4a. Stempelplakette und Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entsprechen.
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen: 1.
bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3.
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(Cool Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.
(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.
(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Zeichen CD und CC dürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen.
(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 bis 4 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet, 1.
weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2.
mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.






Es besteht nur für zulassungspflichtige Fahrzeuge eine Pflicht zum beleuchten des Kennzeichens.
Für unsere Mopeds besteht aber keine Zulassungspflicht, weshalb wir auch kein amtliches Kennzeichen führen müssen - nur das Versicherungskennzeichen.
Selbst nach einer freiwilligen Zulassung (ist möglich) bei der Zulassungsstelle (um ein grosses amtliches Kennzeichen zu erhalten), bleibt das Moped nach Stvo rechtlich ein Kleinkraftrad bis 50ccm und braucht keine Kennzeichenbeleuchtung. Auch eine HU braucht ein Moped mit grossem amtlichen Kennzeichen nicht.
Da ändert sich also nichts. Das ist unabhängig vom Baujahr so.
Viele Hersteller verbauen Rücklichter, mit einer zum Versicherungskennzeichen gerichteten weissen Streuscheibe.
Hier wird das Versicherungskennzeichen also vom Rücklicht beleuchtet.
Einige verbauen separate Leuchten für das Versicherungskennzeichen, wie z.B. Leike bei der LK50XXX. Es gibt Länder mit Beleuchtungspflicht des Kennzeichens an 50ern. In einigen asiatischen Staaten ist das so.
Wohl ein Grund, weshalb viele 50er eine Kennzeichenbeleuchtung aufweisen.
Pflicht ist dies, zumindest innerhalb Deutschlands, jedoch nicht.


Zuletzt von Kradmelder am Mo 28 Mai 2018, 22:43 bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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Mo 28 Mai 2018, 19:10
Super, Dankeschön fürs Raussuchen.☺️
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Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein? Empty Re: Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein?

Mo 28 Mai 2018, 23:12
Oha,.....so viel geschriebenes,....für ein winzig wenig Licht,...an einer Stelle des Kennzeichens!!!
Irgend wann,.....wird jemand bestimmen,....ob ich meine Bratwurst auf´n Ofen mit Beleuchtung
braten darf,...oder ohne diese Beleuchtung!!!,....Es lebe die ´´Bestimmer´´ auf unser Welt!!!

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Mo 28 Mai 2018, 23:14
Lol, es lebe der deutsche Paragrafenwald! cheers
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Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein? Empty Re: Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein?

Mo 28 Mai 2018, 23:18
Offtopic Smile
Zu Deinem Avatar Bild Alpina, ich hatte auch mal einen 635 CSI in Lachsilber , war schon ne Geile Karre, mit Sportgetriebe, wo der 1 Gang links unten ist.

Alpina schrieb:Oha,.....so viel geschriebenes,....für ein winzig wenig Licht,...an einer Stelle des Kennzeichens!!!
Irgend wann,.....wird jemand bestimmen,....ob ich meine Bratwurst auf´n Ofen mit Beleuchtung
braten darf,...oder ohne diese Beleuchtung!!!,....Es lebe die ´´Bestimmer´´ auf unser Welt!!!

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Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein? Empty Re: Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein?

Mo 28 Mai 2018, 23:20
Kradmelder schrieb:Lol, es lebe der deutsche Paragrafenwald! cheers



Ja,...der ist auch Schuld!!! Very Happy ,....Und dann fällt mir immer wieder die Merkel ein,....´´Wir schaffen das´´!!! Wink ,...Aber nur wir,....der dumme Alpina,...der
bei Aldi seine dumme Wurst kauft,....die er bald nicht mehr mit Ofen-Beleuchtung braten darf,....und er sowieso der einzige im Laden ist,...der deutsch spricht und auch versteht!!! Exclamation

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Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein? Empty Re: Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein?

Mo 28 Mai 2018, 23:23
Armin2015 schrieb:Offtopic Smile
Zu Deinem Avatar Bild Alpina, ich hatte auch mal einen 635 CSI in Lachsilber , war schon ne Geile Karre, mit Sportgetriebe, wo der 1 Gang links unten ist.

Alpina schrieb:Oha,.....so viel geschriebenes,....für ein winzig wenig Licht,...an einer Stelle des Kennzeichens!!!
Irgend wann,.....wird jemand bestimmen,....ob ich meine Bratwurst auf´n Ofen mit Beleuchtung
braten darf,...oder ohne diese Beleuchtung!!!,....Es lebe die ´´Bestimmer´´ auf unser Welt!!!

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Kannste kaufen,.... Very Happy ,....wat willste ausgeben???


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Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein? Empty Re: Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein?

Mo 28 Mai 2018, 23:26
https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/bmw-635csi-im-liebhaberzustand-leder-sportgetriebe/787924775-216-756


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Mo 28 Mai 2018, 23:28
Alpina schrieb:
Kradmelder schrieb:Lol, es lebe der deutsche Paragrafenwald! cheers



Ja,...der ist auch Schuld!!! Very Happy ,....Und dann fällt mir immer wieder die Merkel ein,....´´Wir schaffen das´´!!! Wink ,...Aber nur wir,....der dumme Alpina,...der
bei Aldi seine dumme Wurst kauft,....die er bald nicht mehr mit Ofen-Beleuchtung braten darf,....und er sowieso der einzige im Laden ist,...der deutsch spricht und auch versteht!!! Exclamation

Alpina

Hihi - oha! Pass bloß auf, das du nicht in böse die Nazi-Ecke gedrückt wirst! Da kommen in Deutschland ja inzwischen Alle hin, die eine Meinung dazu haben und diese auch noch verkünden.
Obschon, sollen die Gutmenschen mal ruhig drängen, ich nehme auch klein Blatt mehr vor den Mund. Sagen muss ich eigentlich gar nichts, mein Helm ist Programm.
So, genug Off-Topic.
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Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein? Empty Re: Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein?

Mo 28 Mai 2018, 23:34
Oh ja sehr schön, aber ich hatte ja schon mal einen Smile , nur hätte ich Ihn damals in den 80ern ein motten sollen.


Alpina schrieb:https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/bmw-635csi-im-liebhaberzustand-leder-sportgetriebe/787924775-216-756


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Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein? Empty Re: Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein?

Mo 28 Mai 2018, 23:36
So, genug Off-Topic.

Ok,.... Very Happy

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Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein? Empty Re: Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein?

Mo 28 Mai 2018, 23:43
Lol!! Meine Frau ist zwar geborene Holländerin, aber auch von unvermischtem indischen Blut.
Die haben in ihrer Jahrtausende alten Kultur auch so ein verbogenes Radkreuz als Symbol. Ist zwar anders herum verbogen, aber das schnallen eh die wenigsten. Sie hat so ein Radkreuz sogar an einer Halskette.
Du müsstest mal die Blicke der Leute sehen! Alle haben ein Fragezeichen oder TILT in den Pupillen stehen.
Eine Dunkle Schönheit mit Radkreuz als Schmuck! Das geht ja gar nicht! Paradoxum für 99,9%.
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Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein? Empty Re: Kennzeichenbeleuchtung bei 50ccm - ja oder nein?

Mo 28 Mai 2018, 23:50
Kradmelder schrieb:Lol!! ........Ist zwar anders herum verbogen, aber das schnallen eh die wenigsten. Sie hat so ein Radkreuz sogar an einer Halskette.
.



Very Happy


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